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Antrag auf verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO

Arbeitsstellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen verkehrssicher abgesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Die Sicherungsmaßnahmen in Form von amtlichen Verkehrszeichen sind von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Bauunternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und -einrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Neben dem ausgefüllten Antrag ist ein Lageplan mit der Einzeichnung der notwendigen Arbeitsstellenfläche (Aufgrabungsfläche bzw. Aufstellfläche + Arbeitsräume inkl. Sicherheitsabstände nach ASR 5.2 + Baustelleneinrichtungen + Flächen; hilfreich ist der Bayernatlas) und ein Vorschlag über die verkehrsrechtliche Absicherung in Form eines passenden Regelplans oder eines Verkehrszeichenplans abzugeben.

Fehlende Unterlagen verzögern die Bearbeitung und können eine erhöhte Verwaltungsgebühr mit sich bringen.

Die Antragsteller müssen über eine Fachkunde im Umgang mit Verkehrszeichen (in der Regel RSA-Schulung nach MVAS 99) verfügen. Antragstellern ohne diese Fachkunde werden verkehrsrechtliche Anordnungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt.

Gerne stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Straßenverkehrsbehörde im Vorfeld der Beantragung zu Fragen der Absicherung zur Verfügung.

Sobald Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen betroffen sind, ist das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen zuständig.

Der Antrag muss mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten bei uns vorliegen.

Bei Vollsperrungen, gerade auf den Hauptverkehrsstraßen in Gunzenhausen, ist der Antrag mindestens 10 Tage vorab zu stellen. Dies ist vor allem deswegen notwendig, damit z. B. eine rechtzeitige Information der Bevölkerung und eine Baustellenplanung des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen kann.