Bitte beachten:

Die Friedhofsverwaltung ist bis Ende September Montag nachmittags und Dienstag nachmittags geschlossen.

Informationen zu den Friedhöfen in der Stadt Gunzenhausen

In Deutschland muss jeder Verstorbene auf einem Friedhof beigesetzt werden, entweder in Form einer Erd-, See- oder Urnenbestattung. Der Friedhof ist ein besonderer Ort, ein Ort der Ruhe, des Abschieds und des Gedenkens.

Die Grabstellen sind für die Angehörigen mehr als nur das Grabmal. Das Grab ist der Ort, an dem man gefühlsmäßig dem verstorbenen Angehörigen nahe ist. Ein Ort der hilft, mit dem Verlust des geliebten Menschen leben zu lernen.

Beim Neukauf einer Grabstelle sind daher einige Überlegungen anzustellen, die sich nach der Größe der „Restfamilie“, dem finanziellen Rahmen und dem gewünschten Pflegeaufwand bemessen. Die Gestaltung des Grabes und des Grabsteins, aber auch die Bepflanzung sind wichtige Elemente für die Trauerbewältigung und die Erinnerung.

Normalerweise beschäftigt man sich erst mit den verschiedenen Möglichkeiten der Bestattung, wenn ein Sterbefall in der Familie auftritt. Es zeigt sich immer wieder wie schwierig es doch ist, wenn der Sterbefall eingetreten ist, innerhalb weniger Stunden Entscheidungen zu treffen, die einen zehn oder 20 Jahre binden.

Wie sich die Formen des familiären Zusammenlebens ändern, so ändert sich auch die Art zu trauern und die Friedhofskultur. So sind auch auf den städtischen Friedhöfen in Gunzenhausen und den Ortsteilen neue Bestattungsmöglichkeiten geschaffen worden. Bei all Ihren Überlegungen hilft Ihnen unsere Friedhofsverwaltung gerne weiter.

Friedhöfe der Stadt Gunzenhausen

Neuer Friedhof

Alter Friedhof

Ortsteil


Ortsteil

Ortsteil

Ortsteil

Friedhöfe der Stadt Gunzenhausen

Verhalten auf den Friedhöfen

Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Kindern unter acht Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:

  • Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  • zu rauchen und zu lärmen, zu spielen, Geldspenden zu sammeln oder zu betteln,
  • Blumen, Pflanzen,  Kränze, Erde und dergleichen unbefugt  von Gräbern  und Friedhofsanlagen zu entfernen,
  • die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
  • Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  • Grabschmuck bzw. Grabdekoration, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (z. B. elektrische Geräte, Springbrunnen, Solaranlagen, Teppiche sowie ähnliches) abstellen bzw. errichten sowie Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solchen Grabschmuck bzw. Grabdekoration und Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  • Anpflanzungen außerhalb der Grabflächen anzubringen,
  • offenes Kerzenlicht und Feuer ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,
  • an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.

 

Pflege

Jedes Grab, mit Ausnahme der gärtnerisch betreuten Grabfelder, ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit zu erhalten.

Bei allen Gräbern, mit Ausnahme der gärtnerisch betreuten Grabfelder, sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

Chemische Mittel und Salze dürfen zur Bekämpfung von Unkraut und unerwünschtem Aufwuchs nicht verwendet werden.

Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 25  Abs. 2  der Friedhofssatzung)  seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes  erforderliche  Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (z.B. Ersatzvornahme, § 41 der Friedhofssatzung).

Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine öffentliche Aufforderung durch Bekanntmachung oder durch eine Aushängekarte am Grab. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

Die gärtnerisch betreuten Grabfelder werden vom Friedhofsträger unterhalten und sind somit für die Hinterbliebenen pflegefrei. Spezielle Einzelvereinbarungen beim Grabkauf  sind  zu beachten.

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

Die Bepflanzung des Grabes soll grundsätzlich die zulässige Höhe des Grabmales (§ 29 der Friedhofssatzung) nicht überschreiten. Sofern einzelne hochwachsende Solitärgehölze gepflanzt werden sollen, bedarf dies der Erlaubnis der Stadt.

Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 41 der Friedhofssatzung).

Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und ordnungsgemäß an den von der Stadt bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.

Bei der Pflege und Abräumung von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen.

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

Genaue Vorgaben zur Größe von Grabmalen und Einfriedungen finden Sie im § 29 Friedhofssatzung der Stadt Gunzenhausen.

Grabgestaltung

Gräber und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde der Friedhöfe als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

Für Grabmale dürfen als Hauptbestandteile nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Gusseisen, Stahl und Bronze in werkgerechter Ausführung verwendet werden.

Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.

Aufdringliche Gestaltungen, insbesondere Farbanstriche, Beleuchtungselemente und Photovoltaik, sind nicht zulässig.

 


Ratgeber Trauerfall

Folgende Informationen sollen beispielhaft Ratschläge geben, was bei einem Trauerfall zu erledigen ist. Durch die Verschiedenheit der persönlichen Umstände können sie nicht als abschließend angesehen werden.

Im Falle des Todes - was ist zu tun? Allgemeine Informationen

Bei einem Trauerfall müssen die Hinterbliebenen verschiedene Aufgaben kurzfristig wahrnehmen und Entscheidungen von einem Moment auf den anderen treffen, obwohl sie sich in einer Extremsituation befinden, die vom Schmerz über den Verlust eines nahe stehenden Menschen dominiert wird.

Daher ist es für viele Menschen wichtig zu wissen, dass es qualifizierte Bestattungsunternehmen gibt, die ihnen zur Seite stehen.

Die Bestattungsunternehmen können – entsprechend der an sie gerichteten Wünsche – die Ausrichtung der Bestattung übernehmen und auch die erforderlichen Formalitäten bei Behörden, der Kirchengemeinde und der Friedhofsverwaltung erledigen.

Diese Formalitäten können die Angehörigen zum größten Teil aber auch selbst durchführen. Die Anzeige eines Sterbefalls kann jedoch nur dann reibungslos geschehen, wenn die entsprechenden Unterlagen stets griffbereit sind. Denn sonst sind die Angehörigen oft überfordert.

Helfen Sie Ihrem Partner, Ihren Kindern oder auch anderen Nahestehenden, diese Extremsituation zu meistern – in Ihrem Sinne.

Nicht nur, indem Sie Familienmitglieder und Freunde frühzeitig darauf aufmerksam machen, wo die entsprechenden Unterlagen im Ernstfall zu fi nden sind, sondern auch, welche Vorstellungen Sie selbst von Ihrem Fortgehen haben und wie Formalitäten in Ihrem Sinne geregelt werden sollen.

Was muss man sofort regeln?

• Den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist. Der Arzt stellt die Todesbescheinigung aus. Ist die Todesursache unklar, muss eine amtliche Ermittlung erfolgen. Im Krankenhaus oder Heim wird dies ohne Zutun der Angehörigen veranlasst.
• Angehörige und nahe Freunde benachrichtigen und eventuell um Hilfe bitten
• Ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Der Bestatter wird mit Ihnen alles besprechen und für Sie alles Notwendige regeln. Dieses Unternehmen kann auf Wunsch auch einen Teil der folgenden Aufgaben übernehmen:
• Die Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen
• Bestattungsform und Grab festlegen (z. B. Erd- oder Feuerbestattung, Wahl-, Reihen- oder Urnengrab)
• Sarg und Ausstattung auswählen
• Termin für die Trauerfeier und die Beerdigung in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung festlegen
• Bestattungsablauf besprechen mit nahen Angehörigen, Bestatter und Pfarrer sowie Ausgestaltung der Trauerfeier regeln (Gottesdienst, Grabreden, musikalische Umrahmung, Dekoration, Kondolenzliste etc.)
• Pfarrer oder Trauerredner Informationen über die verstorbene Person zukommen lassen
• Druckerei beauftragen wegen Sterbeanzeige bzw. Sterbebildern
• Traueranzeige verfassen und bei der Zeitung aufgeben
• Bei Versendung von Trauerbriefen Text und Adressenliste zusammenstellen
• Für Trauermahl gegebenenfalls Räumlichkeiten reservieren
• An Trauerkleidung denken
• Auswahl einer neuen Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung, falls diese schon vorhanden ist, der Friedhofsverwaltung die Grabnummer mitteilen

Was ist später zu erledigen?

• Mit Krankenkasse bzw. Lebensversicherung abrechnen
• Tod eines Rentenempfängers beim Postrentendienst melden
• Bei der Rentenversicherungsstelle Vorschusszahlung beantragen
• Rentenanspruch geltend machen
• Bei Beamten Versorgungsleistungen und Zusatzversicherungen beantragen
• Den Sterbefall beim Arbeitgeber melden
• Erbschein beantragen und gegebenenfalls Testament eröffnen lassen (Notar einschalten)
• Wohnung kündigen, Übergabe regeln
• Gas und Wasser abstellen, Energielieferungen kündigen, Heizungsanlage regulieren
• Zeitungen und Telefon ab- oder umbestellen
• Gewerbe abmelden
• Auto und Kfz-Versicherung ab- oder ummelden
• Post umbestellen
• Daueraufträge bei Banken und Sparkassen ändern
• Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen
• Mitgliedschaften und Abonnements kündigen
• Bei Bedarf Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar einschalten
• Grundbesitz, Geldvermögen, mobiles Eigentum, Sachwerte klären lassen
• Übernahme von Verpflichtungen und Ansprüchen gegenüber Dritten klären


Häufig gestellte Fragen

Wann endet das Nutzungsrecht meines Grabes?

Das Nutzungsrecht endet nach Ablauf der Ruhefrist der jeweiligen Bestattungsform im jeweiligen Friedhof. Eine vorzeitige Grabrückgabe bei bestehender Ruhefrist ist nicht möglich.

Beispiel: Die Erdbestattung im Alten Friedhof erfolgte am 20. Januar 2017, somit endet die Ruhefrist am 19. Januar 2037. Den jeweiligen Ablauf Ihres Grabes können Sie der Graburkunde entnehmen.

Ca. vier Wochen vor Ablauf der Ruhefrist wird der Grabberechtigte durch die Friedhofsverwaltung über die weiteren Möglichkeiten zum eventuellen Nachkauf oder über die Auflösung der Grabstätte informiert.

Die Räumung, bzw. Entfernung des Grabmals und der Bepflanzung - einschließlich evtl. Wurzelstöcke - ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist durch die Grabberechtigten zu veranlassen.

Wie kann ich mein Grab freigeben?

Die Rückgabe eines Grabes ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

Kann ich mein Grab durch die Friedhofsverwaltung pflegen lassen?

Ausschließlich im Neuen Friedhof an der Weinbergstraße gibt es bestimmte Grabanlagen (gärtnerbetreutes Reihengrab und gärtnerbetreutes Urnengrab), die durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden.

 

Kann ich mein Grab von der Friedhofsverwaltung abräumen lassen?

Es ist nicht möglich das Grab von der Friedhofsverwaltung räumen zu lassen. Hierfür wenden Sie sich an gewerbliche Betriebe, zum Beispiel Steinmetzbetriebe oder Gärtner. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Sie die Räumung selbst vornehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Entsorgung des Grabmales nicht auf dem Friedhofsgelände erfolgen darf, bzw. das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen nicht zulässig ist.

Wie kann ich mein Grab auf eine andere Person umschreiben?

Nähere Informationen hierzu finden Sie in § 25 der Friedhofssatzung (pdf).

Wir bitten Sie, sich hierzu an die Friedhofsverwaltung zu wenden.

Was muss ich beachten um eine Grabanlage errichten zu können?

Vor Aufstellen eines Grabmales ist hierzu eine Genehmigung der Stadt Gunzenhausen erforderlich. Diese wird in der Regel durch den gewerblichen Steinmetzbetrieb eingeholt.

Darf ich die Friedhöfe mit meinem PKW befahren?

Nein, dies ist laut Satzung nicht möglich. Siehe hierzu auch unsere Ausführungen zu "Verhalten auf dem Friedhof".


Downloads - Formulare

Satzungen

Die Satzungen betreffend die städtischen Friedhöfe finden Sie hier

Grabantrag

Antrag auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte der Friedhöfe der Stadt Gunzenhausen für die Beisetzung einer/eines Verstorbenen, bzw. im Vorverkauf ohne aktuellen Sterbefall.

Das Hinweisblatt (Seiten 3 und 4) des Grabantrags der Stadt Gunzenhausen wird zusätzlich zum Grabantrag unterschrieben benötigt.

Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Kontaktformular Friedhof

Bei Fragen zu den Friedhöfen oder auch falls auf Ihrem Grabstein ein Hinweis "Unfallgefahr! Grabstein lose" angebracht ist, können Sie hier mit uns Kontakt aufnehmen.

Kontaktformular Friedhof

Kirchliche Friedhöfe im Gemeindegebiet Gunzenhausen

Aha und Pflaumfeld

Pfarramt Aha, Aha 165, Tel: (09831) 3160, Fax: (09831) 61 28 32

E-Mail:

Evang.-Luth. Pfarrverbund Aha-Pflaumfeld-Unterwurmbach

 

Cronheim

Katholisches Pfarramt, Spielberger Straße 22, 91728 Gnotzheim

Tel: (09833) 95 907, Fax :(09831) 95 908

E-Mail: gnotzheim@bistum-eichstaett.de

Katholische Pfarrei Maria Magdalena, Cronheim

Unterasbach

Pfarramt Unterasbach, Unterasbach 35

Tel: (09834) 266 Fax: (09834) 978067

E-Mail: pfarramt.unterasbach@elkb.de

Pfarramt Unterasbach mit den Kirchengemeinden Unterasbach-Frickenfelden und Oberasbach-Obenbrunn

Stetten und Wald

Pfarramt Stetten/Wald, Wald 26

Tel: (09831) 2793

Pfarrverbund Stetten und Wald am Altmühlsee