Stadt Gunzenhausen - Blick auf den Marktplatz

Beantragung einer Marktfestsetzung

Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen.

Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet (§ 68 Abs. 1 GewO).

Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet (§ 68 Abs. 2 GewO).

Behördlich festsetzbar (§ 69 GewO) sind nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z. B. ein Flohmarkt von Privatpersonen.
Aufgrund der Marktfestsetzung können dann für die Veranstaltung die Marktprivilegien (z. B. Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten, Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht, Beschäftigung von Personal an Sonn- und Feiertagen) in Anspruch genommen werden.

Hinweise:

  • Der Antrag auf Marktfestsetzung ist spätestens 4 Wochen vor dem Termin zu stellen.
  • Der Markt darf nicht in Ladengeschäften stattfinden.
  • Für eine Festsetzung sind mindestens 12 Händler nötig.
  • Eine Festsetzung an Sonntagen ist nicht während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes möglich.

Gebühren: 50 bis 1.500 € (Tarif Nr. 5.III.5/40 des Kostenverzeichnisses)

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