Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Kauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie II
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 sind insbesondere Feuerwerksraketen, Böller und Feuerwerksbatterien.
Am 31.12. sowie am 01.01. jeden Jahres ist das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände allgemein erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraumes dürfen diese pyrotechnischen Gegenstände nur durch Personen abgebrannt werden, die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder einen Befähigungsschein besitzen.
Darüber hinaus dürfen Personen ohne diese sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder den Befähigungsschein die pyrotechnischen Gegenstände nur unmittelbar vor Silvester (i. d. R. vom 29. – 31.12. jeden Jahres) erwerben.
Nach § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz kann aus besonderem Anlass eine Ausnahmegenehmigung von dem Abbrennverbot und dem Verkaufsverbot beantragt werden.
Der besondere Anlass kann eine Hochzeit, ein runder Geburtstag oder auch ein Firmenjubiläum sein.
Die beantragende Person, sowie auch die ggf. abweichende Person, die die pyrotechnischen Gegenstände abbrennt, müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Neben den persönlichen Voraussetzungen gibt es auch Voraussetzungen an die Örtlichkeit des Abbrennens.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Zum nächsten Wald muss ein Abstand von 100 m vorliegen.
Innerhalb des vom Hersteller des pyrotechnischen Gegenstandes genannten Mindestabstand, mindestens aber 8 m, dürfen sich keine Personen aufhalten. Darüber hinaus dürfen sich innerhalb dieses Sicherheitsabstandes keine brennbaren Gebäude, Anlagen und Gegenstände sowie Straßen und sonstige öffentliche Wege befinden.
Der Abbrennort darf nicht in einem Vogelschutzgebiet (an der Altmühl sowie am Altmühlsee) liegen (siehe Landesamt für Umwelt)
Der genaue Abbrennort ist in einem Lageplan einzuzeichnen und dem Antrag beizufügen. Zur erleichterten Erstellung eines Lageplans wird auf den BayernAtlas verwiesen.
Das Feuerwerk muss spätestens um 22.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) beendet sein. Während der Zeit, in denen die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) als gesetzliche Zeit vorgeschrieben ist, muss das Feuerwerk spätestens um 22.30 Uhr MESZ, im Mai, Juni und Juli spätestens um 23.00 Uhr MESZ beendet sein.
Als Vorkehrung um im Brandfall schnell eingreifen zu können wird die Vorhaltung von 2 Feuerlöschern, Brandklasse A, je 12 Kg oder 4 Eimern mit Wasser gefüllt gefordert.
Die Ausnahmegenehmigung erfolgt kostenpflichtig. Der Kostenrahmen beträgt zwischen 40,00 € und 300,00 €.
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Kauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2
- Lageplan mit eingezeichnetem Abbrennort
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abbrenndatum zu stellen.
Bei Vorliegen aller notwendiger Unterlagen wird der Antrag geprüft. Zur Klärung, ob brandempfindliche Gebäude oder Anlagen vorhanden sind, wird in der Regel mit der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufgenommen.
Am Ende der Prüfungen wird die Entscheidung in Form eines Bescheides an den Antragsteller versendet. Damit verbunden wird dann auch die Zahlungsaufforderung sein.