Vollzug der Wassergesetze und der Abgabengesetze

Bild Rathauseingang

Der Ortsteil Edersfeld ist im Trennsystem erschlossen. Das bislang bestehende Wasserrecht der Niederschlagswassereinleitung des Ortsteiles Edersfeld ist abgelaufen. Mit den vorgelegten Unterlagen wurde die Neuerteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Das auf den Hof-, Dach-, und Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird über drei bestehende Einleitungsstellen in den Merzelfeldgraben eingeleitet. Der bebaute Entwässe­rungsbereich des Ortsteiles Edersfeld erstreckt sich über 6,21 ha.

Aufgrund der nicht gegebenen Flächenverfügbarkeit sowie der Bestandssituation ist die Errich­tung von Rückhaltungen schwer umsetzbar. Da zudem die Einleitungsstellen keine Anzeichen von hydraulischer Überlastung oder Erosion ausweisen wird auf die Herstellung von Rückhaltevolumen vorläufig verzichtet. Die qualitative Prüfung nach M153 hat ergeben, dass keine Behandlung des Niederschlagswassers erforderlich ist.

Die Stadt Gunzenhausen hat mit Schreiben vom 15.12.2022 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Einleiten von Niederschlagswas­ser aus dem OT Edersfeld in den Merzelfeldgraben.

Die Einleitungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG um genehmigungspflichtige Gewässerbenutzungen handelt, für die eine gehobe­ne Erlaubnis gemäß § 10 und § 15 WHG erforderlich ist.

Die Maßnahme wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i. V. m. Art. 69 BayWG öffentlich bekannt gegeben.

Die Antragsunterlagen des oben genannten Vorhabens liegen

vom 20.02.2023 bis 20.03.2023

bei der Stadt Gunzenhausen, Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen

während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be­rührt werden, kann Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 03.04.2023, beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - Gebäude B, Zimmer 2.05 -, Bahnhofstr. 2, 91781 Weißenburg, oder bei der vorgenannten Stelle schrift­lich oder zur Niederschrift vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendun­gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der min­destens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird; die Einwendungsführer werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öf­fentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
  2. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntma­chung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

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