Vollzug der Wassergesetze und der Abgabengesetze

Die Stadt Gunzenhausen plant südöstlich von Gunzenhausen ein neues Wohngebiet mit 88 Bauplätzen zu erschließen. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt entsprechen der Vorgaben nach §55 (2) WHG im Trennsystem. Die Gesamtgröße des Baugebiets beträgt 9 ha. Die undurchlässige Fläche AU des Einzugsgebiets beträgt 3,82 ha.

 

Das im Baugebiet anfallende Schmutzwasser wird über den Reutbergsammler in die Kläranlage Gunzenhausen abgeleitet. Für die hydraulische Pufferung des Niederschlagswassers vor Einleitung in den Bettelmühlgraben ist geplant, ein Regenrückhaltebecken mit einem Nutzvolumen von 900 m³ zu errichten. Der Drosselabfluss von 57 l/s wird mechanisch gesteuert im Drosselschacht eingestellt. Für den Fall der hydraulischen Überlastung des Regenrückhaltebeckens ist eine Überlaufschwelle als Notentlastung im Drosselschacht vorgesehen. Eine qualitative Behandlung des Niederschlagswassers ist entsprechend des Nachweises nach DWA A102-2 nicht erforderlich.

 

Die Stadt Gunzenhausen hat mit Schreiben vom 22.02.2024 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Reutberg III“ in den Bettelmühlengraben beantragt.

 

Die Einleitungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um genehmigungspflichtige Gewässerbenutzungen handelt, für die eine gehobene Erlaubnis gemäß § 10 und § 15 WHG erforderlich ist.

 

Die Maßnahme wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i. V. m. Art. 69 BayWG öffentlich bekannt gegeben.

 

Die Antragsunterlagen des oben genannten Vorhabens liegen vom 03.06.2024 bis 02.07.2024 bei der Stadt Gunzenhausen, Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 16.07.2024, beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - Gebäude B, Zimmer 2.05 -, Bahnhofstr. 2, 91781 Weißenburg, oder bei der vorgenannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird; die Einwendungsführer werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

 

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