Räum- und Streupflicht

Die Stadt Gunzenhausen bittet ihre Einwohner, rechtzeitige und ausreichende Vorbereitungen zu treffen, damit sich bei winterlichen Straßenverhältnissen die Unfallgefahr verringert und die Unannehmlichkeiten durch Glätte und Schnee erträglich sind. In diesem Zusammenhang sind die Stadt und die Haus- und Grundstücksbesitzer gefordert, ihre Pflichten zur Wintersicherung zuverlässig zu erfüllen.  

Trotz guter Vorbereitungen und ordnungsgemäßer Erfüllung der Streu- und Räumpflicht kann es - vor allem bei starkem oder lang anhaltendem Schneefall sowie überraschendem Blitzeis – zu Verkehrsbehinderungen und Einschränkungen kommen.  

Die Folgen von Wintereinbrüchen lassen sich am besten dadurch mildern, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger der Situation anpassen und sich im Straßenverkehr vorsichtig und mit gegenseitiger Rücksichtnahme verhalten.  

Die nachfolgenden Informationen und Hinweise zum Winterdienst der Stadt Gunzenhausen sowie zur Räum- und Streupflicht der Haus- und Grundstücksbesitzer sollen aufzeigen, welche Arbeiten durch die Stadt erfüllt werden und welche Verpflichtungen für die Anlieger bestehen.  

1.Winterdienst durch die Stadt Gunzenhausen  

Der städtische Bauhof ist im Winter besonders gefordert, denn er sorgt mit Mitarbeitern, Räumfahrzeugen, Fußtrupps sowie beauftragten Dritten dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Schnee und Eis so gut wie möglich weiter fließt.  

Was wird durch den Bauhof geräumt?  

Straßen:  

Der Winterdienst läuft nach einem Dringlichkeitsplan ab. Als erstes werden die Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs geräumt und gestreut. Im Anschluss die wichtigen Haupt- und Durchgangsstraßen sowie Straßen mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial bei Glätte. Zuletzt werden die sonstigen verkehrswichtigen Fahrbahnen und nachrangig die Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung in Wohngebieten und Tempo-30-Zonen geräumt und gestreut.  

Der Bauhof bemüht sich in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit, alle Straßen zu räumen. Bei anhaltendem starkem Schneefall werden Straßen, die im Dringlichkeitsplan am Anfang stehen, aus Gründen der Verkehrssicherheit vorrangig geräumt und gestreut.  

Fußgängerüberwege: 

Fußgängerüberwege (z. B. an Ampelanlagen, Zebrastreifen) werden von den Fußtrupps des Bauhofes gesichert. Im Bereich von „normalen“ Kreuzungen werden die Anlieger gebeten, den Schnee am Gehsteig so zu lagern, dass ein ungehinderter Zugang zur Kreuzung möglich ist.  

Radwege:  

Bei winterlichen Verhältnissen sind erfahrungsgemäß nur wenige Fahrradfahrer unterwegs. Trotzdem bemüht sich der Bauhof, auch die innerörtlichen Radwege zu räumen und zu streuen.  

Radwege, die unmittelbar auf der Fahrbahn verlaufen und markiert sind, können nur bei geringen Schneehöhen freigehalten werden, da die Flächen zur Ablagerung des von der Fahrbahn weggeschobenen Schnees benötigt werden.  

Selbstständige kombinierte Geh- und Radwege, die innerorts und nicht direkt vor einem Privatgrundstück verlaufen, werden durch den städtischen Winterdienst gesichert.  

Alle Verkehrsteilnehmer sollten sich im Übrigen darauf einstellen, dass beim Auftreten von Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit kein durchgängiger Räum- oder Streudienst stattfindet.  

Welches Streumaterial wird durch den Bauhof verwendet?  

Bei der Auswahl des Streumaterials muss ein Kompromiss zwischen der Umweltverträglichkeit und der zu bezweckenden Verkehrssicherheit gefunden werden. Zur Sicherung der Fahrbahnen wird durch die Räumfahrzeuge ein Split-Salz-Gemisch auf die Straße aufgetragen. Gleiches gilt auch für den Bereich von Fußgängerüberwegen und Radwegen. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordern, wird reines Salz gestreut.  

2. Winterdienst durch Haus- und Grundstückseigentümer  

Durch die städtische Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der öffentlichen Gehwege im Winter wird die Räum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage überall im Stadtgebiet vor bebauten und unbebauten Grundstücken auf die Anlieger übertragen.  

Wann muss geräumt und gestreut werden?  

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonntagen ab 8 Uhr, bis abends 20 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte zu streuen.  

Die Arbeiten sind, wenn es die Situation erfordert, mehrmals in diesem Zeitraum durchzuführen.  

Was muss geräumt und gestreut werden (Sicherungsflächen)?  

Die Sicherungsflächen sind  

- öffentliche Geh- und Radwege, die zwischen der Straße und dem Anliegergrundstück verlaufen                                 (Grünstreifen oder Gräben sind unbeachtlich)  

- öffentliche Geh- und Radwege, die selbstständig, ohne angrenzende Straße verlaufen 

- auf öffentlichen Ortsstraßen ohne Gehweg mit unbeschränktem Fahrverkehr 1 m der Fahrbahn  

 - auf öffentlichen Ortsstraßen ohne Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr (verkehrsberuhigte Bereiche etc.) 2 m der    Fahrbahn  

Die Gehwege müssen so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht. Dabei müssen Fußgängerüberwege (Wege zum Überqueren der Fahrbahn) ungehindert nutzbar sein und es müssen ausreichend breite Durchgänge in den Schneehaufen geschaffen werden (zum Beispiel bei abgesenkten Bordsteinen für Rollstuhlfahrer).  

Ebenso müssen Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte frei bleiben.  

Welches Streumaterial darf verwendet werden?  

Anlieger dürfen die öffentlichen Sicherungsflächen nur mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, also z. B. Sand und Split, streuen. Aus Umweltgründen dürfen kein Streusalz oder sonstige ätzende Mittel auf öffentlichen Gehwegen benutzt werden. Bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen darf ausnahmsweise Tausalz gestreut werden.  

Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten im Hinblick auf den Umweltschutz, auch auf Privatgrund und Privatwegen kein Streusalz zu verwenden.  

Im städtischen Bauhof in der Ansbacher Straße wird für die Bevölkerung bei Bedarf Sand zur Abholung kostenlos bereitgehalten. Die Ausgabe erfolgt in haushaltsüblichen Mengen in der Zeit von Montag bis Freitag, 7 bis 12 Uhr. Entsprechende Behälter (z. B. Plastiksäcke, Eimer etc.) sind mitzubringen. Streumaterial kann aber auch bei Baustofffirmen und anderen Geschäften in entsprechenden Abpackungen erworben werden.  

Bei Fragen bezüglich der Räum- und Streupflicht für Anlieger steht das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung unter der Tel.-Nr. 0 98 31 / 5 08 – 116, - 118, - 119 gerne zur Verfügung.

 

 

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