Pflicht zur Reinhaltung von Gehwegen und Straßen

Bild: Marktplatz mit Regenschirmen in Gunzenhausen

Straße kehren, Gehweg reinigen oder Hecke schneiden sind nervige, nicht vergnügungssteuerpflichtige Tätigkeiten. Wer entlang öffentlicher Wege wohnt, hat in der Regel jedoch die Pflicht, sich diesen Aufgaben bei Bedarf anzunehmen und den Grund ganzjährig in einem ordentlichen, begehbaren Zustand zu halten. Wer nun Schnappatmung bekommt und nach der gesetzlichen Grundlage fragt, dem sei u.a. § 6 Buchstabe d) der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Gunzenhausen als erhellender Lesestoff wärmstens empfohlen. Wildwuchs kann von der Kommune geahndet werden, vor allem in solchen Fällen, in denen Fußgänger den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen. So in letzter Zeit immer wieder in der Stadt Gunzenhausen mit Ortsteilen gesehen. An einigen Stellen haben wildwachsende Sträucher die Vorherrschaft übernommen, Efeu ergreift von Stromkästen und Laternen Besitz, dazu bricht Gras aus dem Asphalt und wird zur üblen Stolperstelle.

„Das Gesetz legt die Reinhaltung fest und überträgt die Arbeit in der Regel auf die Grundstückseigentümer, ersatzweise auch auf Mieter oder Pächter“, so die städtische Ordnungsamtleiterin Lisa Lechner. „Viele denken beim Freihalten nur an Schnee und Eis, dabei gehört auch die Säuberung von Laub, Schmutz oder sonstigen Verunreinigungen dazu. Die Verkehrssicherheit muss sichergestellt sein, der Gesetzgeber hat das klar geregelt. Hier zieht auch das gern angeführte Argument nicht, dass Sträucher und Hecken zum Schutz der Vögel nicht geschnitten werden dürfen. Der Weg muss frei sein, nur dann kann nichts passieren. Dazu gehört übrigens auch der am Gehweg angrenzende Bordstein. Wer körperlich oder aus anderen Gründen nicht selbst aktiv werden kann, der muss sich helfen lassen und die Aufgaben an Dritte übertragen.“

Vor großen Problemen stehen Rollstuhlfahrende, Ältere mit Rollator, Kleinkinder auf dem Fahrrad oder Familien mit Kinderwägen. Bei Heckenwildwuchs müssen diese auf die Straße ausweichen, manchmal gibt es aber nicht einmal einen abgesenkten Bordstein. Unfälle sind vorprogrammiert und dabei lässt sich das alles ohne großen Aufwand vermeiden. Sollte es übrigens zu Personen- oder Sachschäden kommen, dann haben Betroffene möglicherweise einen Schadensanspruch gegen den zur Reinigung Verpflichteten.

„Wer sich nicht kümmert, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, was einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen kann“, ergänzt Lisa Lechner. „Unser städtischer Bauhof kann sich nicht um alles kümmern, jeder Eigentümer ist selbst für sein Grundstück verantwortlich. Wir appellieren an den gesunden Menschenverstand. Schauen Sie sich die Verkehrsflächen vernünftig und mit Weitsicht an. Werden Sie bei Bedarf aktiv!“

Für nähere Informationen zur Straßen- und Gehwegreinigungspflicht stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des städtischen Ordnungsamtes unter ordnungsamt@gunzenhausen.de gerne zur Verfügung.     

 

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