Abbrennen von Sonnwendfeuern

Sonnwendfeuer sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. In diesem Zusammenhang ist eine für das Feuer verantwortliche Person einzuteilen und namentlich zu benennen. Der Anmeldung ist ein Lageplan mit der genau eingezeichneten Abbrennstelle beizulegen.

Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind beim Abbrennen solcher Feuer folgende Punkte zu beachten:

  1. Sonnwendfeuer sind grundsätzlich auf weitestgehend vegetationsarmen Flächen abzubrennen. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung der vorgesehenen Orte keine bisher unbeeinträchtigten Biotope befinden. Das Abbrennen von Sonnwendfeuern auf gesetzlich geschützten Biotopflächen, vor allem Trockenrasenflächen ist verboten.
  1. Reisighaufen bieten zahlreichen Tieren wie Kleinsäugern und Vögeln eine willkommene Deckung, Behausung sowie je nach Jahreszeit und Witterung Nistmöglichkeiten. Reisig- und Holzmaterial darf deshalb erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengetragen und aufgeschichtet werden. Reisighaufen, die bereits längere Zeit liegen, sind vor dem Verbrennen vorsichtig umzusetzen, aufgefundene Tiere sind in einen neuen sicheren Unterschlupf zu bringen.
  1. Die Feuer dürfen nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahren entstehen. Die in § 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden festgelegten Mindestabstände bei Feuer im Freien sind einzuhalten (mindestens 100 m zu leicht entzündbaren Stoffen). Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  1. Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial verwendet werden. Keinesfalls darf insbesondere behandeltes Bau- und Abbruchholz, Zaunlatten, lackierte Holzmaterialien, Obstkisten, Schalungsmaterialien, Paletten, Tische, Stühle oder sonstiger holziger Hausrat verwendet werden. Zur Erhöhung der Flammenintensität dürfen nur natürliche Materialien, wie z. B. harzreiche Hölzer, verbrannt werden. Die Verwendung von Haus- und Sperrmüllgegenständen oder umweltgefährdender Stoffe als Brennmaterial ist unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Insbesondere dürfen keine Altreifen, Kunststoffe oder Altöle abgelagert oder verbrannt werden.
  1. Zur Schonung des Landschaftsbildes sind die Reste der Brennmaterialien unverzüglich zu beseitigen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

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