Informationen nach Art. 13 DS-GVO für das Einwohnermeldeamt

Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist für uns sehr wichtig. Nachstehend informieren wir Sie ausführlich über den Umgang mit Ihren Daten.

(Stand: 08.11.2021)

Verantwortlicher

Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Stadt Gunzenhausen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister Karl-Heinz Fitz, Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen, E-Mail: (siehe unser Impressum).

Datenschutzbeauftragter

Ihre Fragen und Anregungen zum Thema Datenschutz sind uns sehr willkommen und wichtig. Sie können uns jederzeit gerne kontaktieren. Unseren Datenschutzbeauftragten (DSB) erreichen Sie unter oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“. Die Kontaktaufnahme per Mail ist via S/MIME - Verschlüsselung möglich (Einzelheiten siehe hier).

Informationen zur Datenverarbeitung für meldepflichtige Personen

Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bun-desmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegis-ters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Woh-nung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ord-nungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet ab-gibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Kontaktdaten des zuständigen Sachgebiets

Tel.: 09831 508-127 oder -128, E-Mail:

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Mel-debehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünf-te (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Infor-mationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anläs-sen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundes-meldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

Kategorien von Empfängern

a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bun-desdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eige-nen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebühren-pflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Vorausset-zung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht nament-lich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Ge-burtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten er-halten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Ad-ressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
f) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Inte-resse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Mel-debehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Daten-übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwen-dungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Da-tenschutz-Grundverordnung übernehmen.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehö-rigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ab-lauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfül-lung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesi-chert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren An-schriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 44 Absatz 3 Satz 1 BMG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

Informationen zur Datenverarbeitung in der Pass-/Personalausweisbehörde

Vorbemerkung

Die Pass]/Personalausweisbehorde erfasst Ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Ausstellung von deutschen Personaldokumenten wie Reisepässe und Personalausweise (u. a. Name, Geburtsdatum und -ort, Lichtbild, Unterschrift) in Registern und Akten und übermittelt diese Daten zur Fertigung der Dokumente an den Dokumentenhersteller, die Bundesdruckerei GmbH. In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Ausweispflicht, weshalb jeder Deutsche ab 16 Jahren entweder einen Personalausweis oder einen Reisepass besitzen muss. Zudem ist bei jedem Grenzübertritt ein gültiges Personaldokument mitzuführen, welches den jeweiligen Einreisebestimmungen entspricht.

Kontaktdaten des zuständigen Sachgebiets

Tel.: 09831 508-185, E-Mail:

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Pass- bzw. Personal-ausweisgesetz, der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Passverwaltungs-vorschrift.

Kategorien von Empfängern

Herausgegeben werden dürfen die Daten der Pass-/Personalausweisbehörden nur an andere Behörden und nur dann, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die in Pass-/Personalausweisregistern erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen aufzubewahren. Die bei den Pass-/Personalausweisbehörden zum Zwecke der Ausstellung der Personaldokumente verpflichtend bzw. optional abzugebenden Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen. Auch der Dokumentenhersteller speichert diese Daten nicht.

Information zur Verarbeitung Ihrer Daten in der eID-Karte-Behörde

Vorbemerkung

Die eID-Karte-Behörde erfasst Ihre persönlichen Daten zum Zwecke der Ausstellung von eID-Karten. Die eID-Karte können Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, beantragen. Die eID-Karte-Behörde benötigt u. a. Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift für ihre Register und Akten und übermittelt diese Daten zur Fertigung der Dokumente an den Dokumentenhersteller, die Bundesdruckerei GmbH.

Die eID-Karte ist kein Ausweispapier im klassischen Sinn, sondern ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis, um eGovernment-Dienstleistungen auf höchstem Vertrauensniveau in Anspruch nehmen zu können. Zudem kann die eID-Karte zum Vor-Ort-Auslesen zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden verwendet werden. Ihre Beantragung ist freiwillig und ab 16 Jahren möglich.

Kontaktdaten des zuständigen Sachgebiets

Tel.: 09831 508-127 oder -128, E-Mail:

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer beantragten eID-Karte ergeben sich aus dem eID-Karte-Gesetz (eIDKG), insbesondere dort aus § 4 und § 8, und der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV), dort insbesondere Kapitel 10.

Kategorien von Empfängern

Herausgegeben werden dürfen die Daten der eID-Karte-Behörden nur dann, wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Es erfolgt eine Datenübermittlung an den Kartenhersteller, die Bundesdruckerei GmbH. Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren (vgl. § 10 Abs. 1 eIDKG).  

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die in eID-Karte-Registern erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 19 eIDKG aufzubewahren. Danach sind personenbezogene Daten im eID-Karte-Register mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Informationen zur Datenverarbeitung bei Beantragung einer vorübergehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis

Vorbemerkung

Für Veranstaltungen die außerhalb von gastronomischen Betrieben, aus besonderem Anlass (z.B. Maibaumfeier, Weihnachtsmarkt, Grillfeste, Jubiläumsfeiern, Vereinsfeste, Straßenfeste u.ä.) stattfinden, besteht die Möglichkeit, für beschränkte Zeit und auf Widerruf eine vereinfachte Erlaubnis, eine sogenannte Gestattung, zu erhalten.

Kontaktdaten des zuständigen Sachgebiets

Tel.: 09831 508-127 oder -128, E-Mail:

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 12 Gaststättengesetz (GastG) verarbeitet.

Die Datenerhebung und -verarbeitung erfolgt für folgende Zwecke:

  • Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers / der Antragstellerin
  • Beurteilung der sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage
  • Beurteilung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erlaubniserteilung entgegen stehen
  • Abstimmung mit den betroffenen Sicherheitsbehörden

Kategorien von Empfängern

Polizei, Finanzamt, Jugendamt und Lebensmittelüberwachung beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden nach der Erhebung bei der Stadt Gunzenhausen so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Bearbeitung und Dokumentation Ihres Antrages erforderlich ist. Gem. Aktenplankennzeichen 8233 des Aufbewahrungs-fristenverzeichnisses des Bayerischen Einheitsaktenplans beträgt die Aufbewahrungsfrist 5 Jahre.

Ihre Rechte

Sie haben gegenüber uns folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:

Recht auf Auskunft,
Recht auf Berichtigung oder Löschung,
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung,
Recht auf Datenübertragbarkeit.

Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren (Übersicht der Aufsichtsbehörden in Deutschland).

Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung

Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.