Urkundenanforderungen

Urkunden/Abschriften online bestellen

Sie möchten eine Urkunde beim Standesamt in Gunzenhausen bestellen, so ist dies bequem für Sie online möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie zum Beispiel im Bereich "Geburtsurkunde" im späteren Verlauf der Bestellung unter anderem auch eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für die Eheschließung, eine internationale Geburtsurkunde oder die Bescheinigung Ihrer Geburtszeit bestellen können.

Im Verlauf der Bestellung kann eine Übersetzungshilfe beantragt werden. Dies ist allerdings nur beim Urkunden im DIN-A4-Format möglich.

Der Urkundenversand erfolgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bestelleingang.

Urkundenanforderung Online

Allgemeine Informationen

Sehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, um z.B. heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln, Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten.


Die Gebühren für Urkunden betragen:

  • Ehe-, Geburts-, Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) 12 Euro
  • beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- oder Geburtsregister 12 Euro
  • Lebenspartnerschaftsurkunde oder begl. Abschr. aus dem Lebenspartnerschaftsbuch 12 Euro
  • Bei ungenauen oder unvollständigen Angaben kann eine Suchgebühr anfallen.

Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld). Bitte weisen Sie bei Ihrer Urkundenbestellung einen solchen Zweck glaubhaft nach.

Mögliche Urkunden/Abschriften

Aus den bei den Standesämtern und im Zentralen Personenstandsregister geführten Registern werden beweiskräftige beglaubigte Abschriften/Ausdrucke und folgende Urkunden ausgestellt:

  • Geburtsurkunden
  • Beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Geburtenregister/Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister/Sterberegister
    Wortgetreue Kopie des jeweiligen Eintrags in beglaubigter Form (Abschrift). Enthält alle beurkundeten Personenstandsdaten einschließlich der Folgebeurkundungen. In vielen Fällen wird eine beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Personenstandsregister verlangt, zum Beispiel zur Heirat oder in Erbangelegenheiten. In der Regel werden alle in Buchform vorliegenden Register anlassbezogen im Elektronischen Personenstandsregister nacherfasst. Sie erhalten dann künftig nur noch mehrseitige Ausdrucke aus diesem elektronisch geführten Register.
  • Eheurkunden
    Die Eheurkunde beweist die Tatsache der Eheschließung, deren Bestand, die Namen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Ausstellung und enthält einen eventuellen Vermerk über die Auflösung der Ehe.
  • Beglaubigte Abschrift(en) aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch werden ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr ausgestellt, auch nicht als amtlich beglaubigte Kopien.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sterbeurkunden
  • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister/Sterberegister/Eheregister
    Eine auf einem mehrsprachigen Vordruck ausgestellte Geburtsurkunde/Sterbeurkunde/Eheurkunde. Der Vordruck enthält folgende Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Serbisch, Griechisch(Übersetzung des Inhalts erforderlich), Türkisch, Polnisch
Wo sind die Urkunden zu erhalten?

Die Personenstandsregister werden grundsätzlich am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt. Sämtliche Urkunden sind daher bei dem Standesamt anzufordern, das diesen Personenstandsfall beurkundet hat, also z.B. beim Standesamt des Geburtsortes.

Urkunden für Personenstandsfälle in Bayern ab 1.1.2009 können von Sie auch vom Standesamt  Gunzenhausen erhalten.

Wurde eine Lebenspartnerschaft in Bayern vor einem Notar begründet, so wird das Lebenspartnerschaftsbuch bei dem Standesamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat.

Beachten Sie bitte, dass das Standesamt Urkunden aus Personenstandseinträgen nur für bestimmte Zeiträume ausstellen kann:

  • Geburtenfälle für die letzten 110 Jahre,
  • Eheschließungen für die letzten 80 Jahre und
  • Sterbefälle der letzten 30 Jahre.

Bei weiter zurückliegenden Personenstandseinträgen können nur amtliche beglaubigte Kopien der gewünschten Einträge ausgestellt werden. 

Datenschutz

Die Personenstandsregister erhalten sehr persönliche Daten. Teilweise bestehen auch gesetzliche Offenbarungsverbote (z.B. bei Adoptionen).

Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach dem Personenstandsgesetz nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag im Personenstandsregister bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie).

Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das heißt, diese Personen müssen erläutern und nachweisen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

Familien-/Ahnenforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.


Geburten

Geburten in Gunzenhausen

Seit  2012 gibt es im Klinikum Altmühlfranken in Gunzenhausen keine Geburtenabteilung mehr.
Wenn Ihr Kind trotzdem, z.B. bei einer Hausgeburt, in Gunzenhausen mit seinen Ortsteilen geboren wurde, ist das Standesamt Gunzenhausen für die Beurkundung der Geburt und für Erklärungen zur Namensführung und Abstammung Ihres Kindes zuständig. Dies ist unabhängig von Wohnort oder Staatsangehörigkeit der Eltern.

Nach den derzeitigen Bestimmungen muss ein Kind binnen einer Woche nach der Geburt bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Das Standesamt Gunzenhausen ist sowohl für die Kernstadt, als auch für alle eingemeindeten Ortsteile zuständig.

Welche Unterlagen Sie zur Beurkundung einer Geburt mitbringen müssen ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und Bedarf einer persönlichen Beratung. Wir bitten Sie, sich hierzu mit uns in Verbindung zu setzen.

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei, gebührenpflichtig sind lediglich die von Ihnen gewünschten Geburtsurkunden und anderen Nachweise.

Die Gebühr für Geburtsurkunden / Internationale Geburtsurkunden beträgt 12,- Euro pro Urkunde.
Für das Beantragen von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) werden Ihnen gebührenfreie Urkunden ausgestellt, für religiöse Zwecke (Taufe) bestellen Sie bitte eine weitere Urkunde (12,- Euro Gebühr).

Online-Formular "Anzeige einer Geburt" - nur bei Geburt des Kindes in Gunzenhausen zu verwenden.

Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft für ein Kind kann jederzeit anerkannt werden:

  • vor der Geburt des Kindes oder kurz nach der Geburt des Kindes (wenn noch keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde) oder
  • zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes (wenn bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde

Wenn Sie der Vater eines Kindes und mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet sind, können Sie die Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden.
Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig. Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden

Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.

Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.

Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.

Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.

Erkundigen Sie sich bitte vorab im Standesamt, welche Unterlagen für Ihren Fall vorzulegen sind.

Gebühren fallen nicht an.

Sorgerechtserklärung

Das Standesamt ist rechtlich nicht berechtigt eine Sorgerechtserklärung entgegen zunehmen. Möchten Sie eine Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgerechtserklärung abgeben, so kann dies gleichzeitig nur beim Jugendamt entgegen genommen werden. Eltern, die in Gunzenhausen wohnen wenden Sie sich hierzu bitte an das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen.

Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland

Nachträgliche Beurkundung einer im Ausland registrierten Geburt für deutsche Staatsangehörige:

Es gibt keine Pflicht eine Geburt im Ausland in Deutschland zu beurkunden. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde, die die Abstammung und die Namen des Kindes enthält, gilt als Nachweis der Geburt.

Das Standesamt Gunzenhausen ist seit 1. Januar 2009 auch für die nachträgliche Geburtsbeurkundung von in Gunzenhausen wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland geboren sind.

Erkundigen Sie sich bitte vorab im Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall für die gewünschte Nachbeurkundung der im Ausland registrierten Geburt vorzulegen sind.

Für eine Nachbeurkundung sind Gebühren in Höhe von 70 EUR zuzüglich evtl. weiter anfallender Gebühren zu entrichten.

Abfrage der Geburtszeit

Sie haben die Möglichkeit Ihre Geburtszeit bei uns zu erfragen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Gunzenhausen oder eingemeindeten Ortsteilen von Gunzenhausen geboren sind. Sie können Ihre Geburtszeit entweder persönlich oder schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax bei uns erfragen.

Hierzu benötigen wir von Ihnen auch Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis.
Die Gebühr beträgt 12 Euro.

Nützliche Links für Eltern

Eheschließung

Beim Standesamt Gunzenhausen ist die Anmeldung der Eheschließung möglich, wenn Sie beide oder einer von Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung in Gunzenhausen oder Ortsteilen gemeldet sind.

Informationen zur Eheschließung

Der Eheschließung geht deren förmliche Anmeldung voraus. Bei der Anmeldung der Eheschließung wird insbesondere geprüft, ob evtl. gesetzliche Ehehindernisse bestehen, die dem Heiratswunsch entgegenstehen.

Welche Urkunden und Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung benötigt werden, hängt vom Einzelfall ab. So muss z.B. die Auflösung von Vorehen nachgewiesen werden. Besitzt einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit, so sind mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Dokumente, wie z.B. ein Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat notwendig bzw. muss das für den Standesamtsbezirk Gunzenhausen zuständige Oberlandesgericht Nürnberg hiervon eine Befreiung erteilen.

Erkundigen Sie sich deshalb bitte rechtzeitig, welche Papiere Sie zur Anmeldung der Eheschließung mitbringen müssen!

Sobald Sie alle erforderlichen Urkunden und Dokumente besorgt haben, können Sie die Eheschließung – nach vorheriger Terminvereinbarung - anmelden. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Sie Ihre Eheschließung frühestens 6 Monate vor dem geplanten Trautermin anmelden können.

Einen verfügbaren Trautermin können Sie bereits etwa ein Jahr im Voraus reservieren.

Bei der Anmeldung der Eheschließung können Angaben zur gewünschten Namensführung in der Ehe gemacht werden sowie diverse organisatorische Punkte besprochen werden. Ebenso bekommen Sie nähere Informationen über den Ablauf Ihrer Trauung. Ihre Eheurkunden erhalten Sie bereits unmittelbar nach der Trauung.

Wichtiger Hinweis zur Ausstellung "Internationaler Eheurkunden":

Internationale Eheurkunden können erst nach Registrierung der Eheschließung im elektronischen Personenstandsregister ausgestellt werden. Sie erhalten diese in der Regel per Post nachgesandt.

Auf Wunsch können Sie bei uns gerne ein Stammbuch für die Ablage aller familienrelevanten Personenstandsurkunden erwerben. Wir haben stets eine größere Auswahl an Stammbüchern vorrätig.

Auswärtige Paare können nach Anmeldung beim zuständigen Standesamt (Standesamt am Hauptwohnsitz) gerne auch in Gunzenhausen heiraten.

Die Anmeldung der Eheschließung und die Trauung sind gebührenpflichtig. Die hierfür anfallende Gebühr ist von mehreren Faktoren (z.B. ob Trauung innerhalb oder außerhalb der üblichen Öffnungszeit des Standesamts erfolgt, ob ausländisches Recht zu beachten ist usw.) abhängig.  Nähere Informationen können wir Ihnen gerne nach Aufnahme Ihrer persönlichen Daten geben.   

Die Gebühr für Eheurkunden / Internationale Eheurkunden oder eine Bescheinigung über die Namensänderung beträgt  jeweils 12,- Euro pro Urkunde/Bescheinigung.

Trauorte

Im Rahmen  der Anmeldung wird neben der Terminvereinbarung auch der Ort der Eheschließung festgelegt.

Weitere Informationen zu den möglichen Trauorten im Standesamtsbezirk Gunzenhausen =>mehr

Trautermine - inkl. Trausamstage 2024

Trautermine - inkl. Trausamstage 2024

Für Trauungen bieten wir folgende zeitliche Möglichkeiten an:

Montag bis Freitag um 8:30 Uhr, 9:30 Uhr, 10:30 Uhr und 11:30 Uhr
Montag und Dienstag um 13:30 Uhr, 14:30 Uhr und 15:30 Uhr
Donnerstag um 13:30 Uhr, 14:30 Uhr, 15:30 Uhr und 16:30 Uhr

Für das Jahr 2024 sind an folgenden Samstagen Trauungen um 9:30 Uhr, 10:30 Uhr, 11:30 Uhr, 12:30 Uhr und 13:30 Uhr möglich:

Januar: 20.01.2024

Februar: 24.02.2024

März: 16.03.2024

April: 20.04.2024

Mai: 04.05.2024 und 25.05.2024

Juni: 08.06.2024, 22.06.2024 und 29.06.2024

Juli: 13.07.2024 und 27.07.2024

August: 10.08.2024 und 24.08.2024

September: 14.09.2024 und 28.09.2024

Oktober: 19.10.2024

November: 16.11.2024

Dezember: 07.12.2024

Ob wir Ihren Wunschtermin möglich machen können und auch ob Ihre gewünschte Uhrzeit noch frei ist, fragen Sie bitte direkt bei uns an.

Auf der verlinkten Seite können Sie uns eine Anfrage für einen Trautermin und Trauort zusenden. Wir setzen uns dann gerne mit Ihnen in Verbindung:

Eheschließungen außerhalb des Standesamts Gunzenhausen (innerhalb Deutschlands)

Eine Eheschließung ist auch andernorts möglich, nachdem Sie Ihre Eheschließung ordnungsgemäß am Wohnsitzstandesamt - also beim Standesamt Gunzenhausen - angemeldet haben. Sie haben dann die freie Auswahl unter allen deutschen Standesämtern (hierdurch entstehen zusätzliche Kosten). Eine Terminvereinbarung andernorts sowie die komplette Organisation regeln Sie bitte in eigener Zuständigkeit. Wir geben die Anmeldungsunterlagen dann an das Standesamt weiter, bei dem Sie Ihre Trauung vornehmen wollen.

Eheschließungen im Ausland - Ehefähigkeitszeugnis

In der Regel brauchen Sie für Ihre Heirat im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis. Das Dokument bescheinigt, dass das Paar heiraten darf. Dabei wird zum Beispiel geprüft, ob Sie bereits verheiratet oder direkte Verwandte sind. Ob Sie tatsächlich ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, kann Ihnen grundsätzlich nur verbindlich das Heiratsstandesamt im Ausland sagen.

Das Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt - Haupt- oder Nebenwohnsitz - in Gunzenhausen oder Muhr am See haben, können wir das Ehefähigkeitszeugnis für Sie ausstellen. Je nach konkretem Fall, sind dafür unterschiedliche Unterlagen notwendig. Im "Merkblatt Ehefähigkeitszeugnis" haben wir die häufigsten Fälle zusammengestellt. Wir bitten Sie, den Antrag auszufüllen und mitzubringen. Außerdem ist es notwendig, diesbezüglich einen Termin zu vereinbaren.

Merkblatt Ehefähigkeitszeugnis (pdf)

Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (pdf)

Link zum Bundesverwaltungsamt - Deutsche heiraten im Ausland

 

Eheschließung von nicht in Gunzenhausen gemeldeten Personen

Falls Sie keinen Wohnsitz in Gunzenhausen haben und bei uns heiraten möchten, setzen Sie sich bitte sowohl mit Ihrem Wohnsitzstandesamt, als auch mit uns in Verbindung.

Erkundigen Sie sich frühzeitig beim Standesamt an Ihrem Wohnort nach den notwendigen Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung, die nach den persönlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich sein können.

Nachdem Sie die Unterlagen besorgt haben, melden Sie die Eheschließung bei dem Standesamt an, in dessen Bezirk wenigstens einer von Ihnen einen Wohnsitz hat.

Veranlassen Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt, dass uns die Anmeldeunterlagen zugesandt werden. Die Unterlagen müssen wir aus organisatorischen Gründen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin erhalten. Sie können auch persönlich mit ihren Dokumenten vorbeikommen. Bitte beachten Sie dabei unsere Öffnungszeiten.

Für die Festlegung des Eheschließungstermins sollten Sie einige Tage nach Eingang Ihrer Anmeldeunterlagen nochmals mit uns Kontakt aufnehmen. Dabei können die Einzelheiten Ihrer Eheschließung und die Kosten besprochen werden. Abschließend erhalten Sie eine schriftliche Terminbestätigung, auf der Sie auch bis zu zwei Trauzeugen angeben können (die aber nicht mehr zwingend notwendig sind).

Trauzeugen müssen grundsätzlich die deutsche Sprache verstehen, volljährig sein und sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Unabhängig von der Gebühr für die Anmeldung der Eheschließung, die Sie beim Wohnsitzstandesamt entrichten, fallen auch noch Kosten für die Eheschließung in Gunzenhausen an, beispielsweise für Eheurkunden.

Wissenswertes rund um den Trautag

Alle Einzelheiten und Ihre Fragen zum Ablauf oder Formalitäten, wie zum Beispiel Ringwechsel, Film- und Fotoaufnahmen während der Trauung, etc. werden im Vorfeld - bei der Anmeldung Ihrer Eheschließung - persönlich im Gespräch mit uns geklärt.

Bitte kommen Sie mit Ihren Trauzeugen (sofern Sie Trauzeugen bestimmen möchten) und ihren Gästen etwa 10 bis 15 Minuten vor der vereinbarten Uhrzeit zum Trauort, damit eventuell letzte Formalitäten (Überprüfung der Personalien usw.) erledigt werden können.

Bitte vergessen Sie (und Ihre Trauzeugen) den Personalausweis oder Reisepass nicht.

Bei einer Trauung im Markgrafensaal des „Haus des Gastes“ stehen Ihnen und Ihren Gästen im Umfeld viele öffentliche Parkplätze zur Verfügung.

Erledigungen nach der Eheschließung

Hier erhalten Sie Anhaltspunkte, was nach der Heirat alles an Dokumenten zu ändern ist. Ändert sich auch der Familienname können zahlreiche Änderungen erforderlich sein.

Die nachfolgende Aufzählung dient nur als Anhaltspunkt und ist nicht abschließend. Aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten kann hier nur ein begrenzter Teil an Information zusammengestellt werden. 

Was in der Regel in jedem Fall zu beachten ist:

  • Behörden und Einrichtungen, mit denen Sie zu tun haben. Bei staatlichen Einkommensergänzungen wie Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Erziehungsgeld, BaföG, sollten Sie den betreffenden Stellen die Änderung Ihres Familienstandes mitteilen.
  • Bei Renten- oder Pensionsbezügen: in der Regel sind Sie aufgrund des ergangenen Bescheides verpflichtet jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen anzuzeigen. Informieren Sie Ihre Rentenversicherungsträger über die Heirat.
  • Hat sich im Zusammenhang mit der Heirat Ihre Adresse geändert, dann sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.
  • Nach der Eheschließung ändert sich die Lohnsteuerklasse. Diese Änderung sollte entsprechend beim Finanzamt direkt angezeigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier:
  • Versicherungsverträge müssen angepasst werden.
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice baldmöglichst in Kenntnis setzen. 

Was Sie bei Namensänderung zusätzlich zu beachten haben:

Wenn Sie bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, hat sich für einen von Ihnen beiden der Familienname geändert. Eventuell führt nun einer von beiden jetzt einen Doppelnamen.

Diese Namensänderung ist verschiedenen Behörden und Stellen mitteilen. Außerdem sind nun wichtige Dokumente zu aktualisieren: Gesetzlich vorgeschrieben ist die Aktualisierung des Namens und der Adresse im Personalausweis, bzw. im Reisepass (hier müssen jeweils neue Dokumente ausgestellt werden) sowie in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief).

Was sollte bei  Namensänderung, bzw. der Änderung des Familienstandes noch veranlasst werden:

  • den Arbeitgeber informieren 
  • Bankdaten, Konten und Kreditkarten auf den neuen Namen + evtl. neue Adresse umstellen. Freistellungsaufträge prüfen. 
  • Evtl. Umschreiben des Führerscheins auf den neuen Namen 
  • Namensänderung bei der Krankenkasse 
  • Änderung des Namens beim Telefon- oder Internetanbieter, Energieversorgungsunternehmen, Kabelnetzbetreiber, Netzanbieter für das Handy  oder sonst einem Vertragspartner  

Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Je nach Ihren persönlichen Verhältnissen werden Sie mehr oder weniger Änderungen durchzuführen haben.

Links, Downloads und weitere Informationen

Zur Änderung der Lohnsteuerklasse setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung. Für Gunzenhausen: Finanzamt Gunzenhausen

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

Die Broschüre „Wir heiraten!“ des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration kann beim Broschürenbestellportal der Bayerischen Staatsregierung bestellt werden. 

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Notare in Bayern


Eingetragene Lebenspartnerschaft

Umwandlung in eine Ehe

Bei Fragen zur Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt Gunzenhausen.


Sterbefälle

Sterbefall in Gunzenhausen

Sterbefälle von Personen, die in Gunzenhausen und Ortsteilen verstorben sind, werden beim Standesamt Gunzenhausen beurkundet. Nach dem Personenstandsgesetz ist jeder Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige des Sterbefalls und die Abwicklung der Formalitäten.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalls verpflichtet.

Ausführliche Auskünfte über die Möglichkeiten und auch Verpflichtungen zur Anzeige eines Sterbefalls und Hinweise über vorzulegende Dokumente für die Sterbefallregistrierung erhalten Sie im Einzelfall beim Standesamt.

Die Beurkundung eines Sterbefalls ist gebührenfrei, gebührenpflichtig sind lediglich die von Ihnen gewünschten Sterbeurkunden und anderen Nachweise. Die Gebühr für Sterbeurkunden / Internationale Sterbeurkunden beträgt 12,- Euro pro Urkunde.

Online-Formular "Beantragung einer Bescheinigung über die Anzeige eines Sterbefalls bzw. Anzeige eines Sterbefalls"

Sterbefall im Ausland

Im Ausland erfolgte Sterbefälle von deutschen Bürgern oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag in Deutschland nachregistriert werden.

Ausführliche Auskünfte und Hinweise über vorzulegende Dokumente für diese Fälle erhalten Sie beim Standesamt.

Friedhöfe in der Stadt Gunzenhausen

Informationen zu den Friedhöfen der Stadt Gunzenhausen erhalten Sie hier.


Namensänderungen - allgemein

Grundsätzliche Informationen

Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe der Namenserklärung vorlegen müssen, bitten wir Sie im Einzelfall bei uns zu erfragen.

Form der Namenserklärungen
Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das entsprechende Register geführt wird.

Die Gebühren für die Beurkundung einer Namenserklärung betragen 30 Euro
(Hinweis: Falls bei der Namenserklärung weitere Einwilligungen oder Zustimmungen zu beurkunden sind, beträgt die Gebühr jeweils 30 Euro.)

Für eine Bescheinigung über die Namensänderung bzw. eine neu ausgestellte Urkunde fällt eine Gebühr in Höhe von 12,-- Euro je Bescheinigung/Urkunde an.


Vornamen - Erklärung zur Reihenfolge

Grundsätzliche Informationen

Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.

Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.

Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).

Die Erklärung muss persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten abgegeben werden. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.

Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr geben die Erziehungsberechtigten die Erklärung für Ihr Kind ab.
Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.

Rechtliche Voraussetzungen: § 45a Personenstandsgesetz

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Geburtsurkunde

    Sollten Sie nicht in Gunzenhausen geboren sein, bringen Sie bitte eine möglichst aktuelle Geburtsurkunde mit.

    Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

 

Welches Standesamt ist zuständig?

Wenn Sie in Deutschland geboren sind, ist das Standesamt Ihres Geburtsortes für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Sollten Sie nicht in Gunzenhausen geboren sein, können wir die Erklärung entgegennehmen und an Ihr Geburtsstandesamt übersenden. Von dort erhalten Sie dann die Bescheinigung über die erfolgte Erklärung.

Sollten Sie nicht im Inland geboren sein, aber in Deutschland schon geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sein, ist das Standesamt zuständig, welches Ihr Register führt. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie im Ausland geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sind und im Inland ein entsprechendes Register haben anlegen lassen.

Sollte für Sie kein Personenstandsregister in Deutschland existieren und Sie im Inland wohnen, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig.

Sollten Sie im Ausland leben, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, wo Sie im Inland zuletzt gelebt haben.

Sollten Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.

Gebühren

30 Euro für die Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

12 Euro für eine Bescheinigung über die Erklärung


Namensänderung bei einer Eheschließung und nach Auflösung einer Ehe

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe

Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen gemeinsam nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.

Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Voranstellung/Anfügung Geburtsname bzw. derzeitiger Name

Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitig geführten Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden.

Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.

Widerruf der Namensführung

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens:

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.

Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.

 

Wiederannahme früherer Name nach Auflösung der Ehe

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.


Namensänderung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nach deren Auflösung

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung bei Begründung einer Lebenspartnerschaft

Wenn die Lebenspartner/innen bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben, können sie gemeinsam nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen Lebenspartnerschaftsnamen erklären. Sie können gegenüber dem Standesamt entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner/einer der Lebenspartnerinnen bestimmen.

Diese Erklärung kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht widerrufen werden.

Nachträgliche Erklärung zur Namensführung bei Begründung einer Lebenspartnerschaft

Wenn die Lebenspartner/innen bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben, können sie gemeinsam nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen Lebenspartnerschaftsnamen erklären. Sie können gegenüber dem Standesamt entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner/einer der Lebenspartnerinnen bestimmen.

Diese Erklärung kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht widerrufen werden.

Voranstellung/Anfügung Geburtsname bzw. derzeitiger Name

Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens

Der Lebenspartner/Die Lebenspartnerin, dessen/deren Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen/ihren Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hierdurch dürfen im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Lebenspartnerschaftsname werden durch Bindestrich miteinander verbunden.

Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der Lebenspartner/die Lebenspartnerin, dessen/deren Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, Gebrauch machen, solange er/sie den Lebenspartnerschaftsnamen führt.

Widerruf der Namensführung

Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens:

Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens bzw. des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens kann vor dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Lebenspartnerschaft

Der Lebenspartner/Die Lebenspartnerin kann nach Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.


Namensänderung für Kinder

Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (§1617a BGB)

Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes

Einbenennung (§1618 BGB)

Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.

Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es auch selbst einwilligen.

Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§1617c BGB)

Haben Sie nachträglich einen Ehenamen bestimmt, hat sich Ihr Ehename geändert oder
führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert, so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.

Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (§1617b Abs. 1 BGB)

Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.


Namensänderung - Angleichung

Allgemeine Informationen

Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder als Spätaussiedler anerkannt sind, haben die Möglichkeit, ihre Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht beziehungsweise die deutsche Sprache anzupassen.

Voraussetzung

Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihre Namensführung fortan nach deutschem Recht, so ändert sich dadurch der bisher geführte Name nicht. Der Name kann für die Zukunft an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion der Namensbestandteile angeglichen werden.

Möglichkeiten zur Angleichung des Namens gemäß Art. 47 EGBGB
  • Wird bisher ein mehrteiliger Name geführt, der nicht die Funktion eines Vor- und Familiennamens hat, können aus den Namensbestandteilen Vor- und Familiennamen bestimmt werden (z.B. bei mehrgliedrigen arabischen Namen wie Achmed ben Hassan). Der Familienname soll grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen.
  • Wird nur ein einteiliger Name geführt, kann er zum Vor- oder Familiennamen bestimmt und der fehlende Namensteil neu gewählt werden.
  • Es können Bestandteile abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht kennt (z.B. Vatersname).
  • Es kann die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden.
  • Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, kann ein neuer Vorname gewählt werden (z.B. „Piotr Meierow“ wird „Peter Meier“).
Inhalt und rechtliche Wirkungen der Angleichungserklärung

Durch die Angleichungserklärung geht eine frühere, dem deutschen Recht fremde Funktion der Namensbestandteile (z.B. Vatersname, Mittelname oder Stammesname) unwiderruflich verloren. Stattdessen werden ein oder mehrere Vornamen sowie ein Familienname gebildet, der auch als Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname gewählt werden kann und an Kinder weitergegeben wird.

Es wird empfohlen, bei der Angleichung möglichst auf eine Funktionsäquivalenz zu achten, also z.B. einen Namensbestandteil als Vornamen zu wählen, der auch bisher schon dem Namensträger ganz persönlich zugeordnet war (Eigenname).

Die Angleichung ist verbindlich und kann nicht mehr geändert werden. Sie entfaltet Wirkung für und gegen alle.

Form der Angleichungserklärung

Wer volljährig und geschäftsfähig ist, kann seinen Willen zur Angleichung der Namen nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Lebenspartner oder Ehegatten können einen Namen, der als gemeinsamer Familienname geführt wird oder werden soll, nur durch gemeinsame Erklärung bestimmen.

Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben. Das über 5 Jahre alte Kind muss in die Angleichung seines Namens einwilligen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Angleichungserklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Die Angleichungserklärung sowie die ggf. erforderlichen Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen müssen durch einen Standesbeamten oder einen Notar öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

Zuständigkeit

Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, welches das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben, so ist das Standesamt zuständig, welches das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Der zur Entgegennahme zuständige Standesbeamte stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die wirksame Angleichung des Namens aus (Gebühr: 12 Euro) und informiert gleichzeitig die Meldebehörde. Eine Angleichungserklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam!

Anerkennung im Ausland

Die Angleichungserklärung ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die neue Namensführung im Ausland, insbesondere im (früheren) Heimatstaat, anerkannt wird.

Erklärenden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird deshalb empfohlen, den Namen nur so weit zu ändern, als dies zur Angleichung an das deutsche Recht unbedingt notwendig ist.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • falls verheiratet: Heiratsurkunde bzw. Eheurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem als
    Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch
  • falls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend: Lebenspartnerschaftsurkunde oder
    beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister.
  • Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der Geburtsurkunde ergeben (Welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden)
  • Nachweis darüber, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist (z.B. Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung über Rechtswahlerklärung)
  • ggf. Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, für die eine Erklärung abgegeben werden soll.

Da dies aber von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ist, bitten wir Sie, sich hierzu vorab mit uns in Verbindung zu setzen.


Kirchenaustritt

Allgemeine Informationen

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Bitte beachten Sie, dass der Kirchenaustritt gebührenpflichtig ist.

Erklärung des Austritts

a) Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

b) Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-mail ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Kirchenaustritt von Kindern

Für Kinder, die noch keinen Ausweis/Kinderreisepass haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde bei Begleitung des/der Sorgeberechtigten.

Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Zuständiges Standesamt

Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 AVKirchStG). Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.

Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AVKirchStG). Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.

Wirksamkeit

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)

Übertritt von einer Kirche zu einer anderen

Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, § 2 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln.

Ein vorheriger Austritt ist erforderlich! Der Eintritt in die neue gewählte Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach Satzung der künftigen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft.

Kosten

Für den Kirchenaustritt ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 35 € zu entrichten. Diese setzt sich aus 25 € für die Erklärung sowie aus 10 € für die Bescheinigung zusammen. Die Gebühr wird sofort fällig.

Verständigung anderer Behörden - Lohnsteuer

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

a) die Meldebehörde
b) das Finanzamt
c) das Kirchensteueramt

Ein Kirchaustritt wird bei der Besteuerung des Einkommens seitens des Finanzamts zum nächsten 1., des auf den Kirchenaustritt folgenden Monats, berücksichtigt.


Überbeglaubigung von Personenstandsurkunden zur Verwendung im Ausland

Informationen

Sie haben sich eine Personenstandsurkunde im Standesamt Gunzenhausen ausstellen lassen, die Sie im Ausland verwenden wollen, bzw. eine ausländische Behörde hat Sie gebeten eine Überbeglaubigung (Apostille) anbringen zu lassen.

Schritt 1:
Bitte beachten Sie, dass Urkunden der Stadt Gunzenhausen eine Vorbeglaubigung durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen benötigen. Weitere Informationen: Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen 

Schritt 2:
Für die Anbringung einer Apostille ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. Weitere Infos dazu finden Sie hier

Weitere Informationen zu Überbeglaubigungen bei Urkunden:

Informationen zum internationalen Urkundenverkehr des Auswärtigen Amtes

Gebühren:
Die Gebühren erfragen Sie bitte individuell bei der zuständigen Stelle.