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Übermittlungssperre
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.
Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe für bestimmte Auskunftsarten zu widersprechen. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist dies jedoch auf Internetauskünfte beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Auskunftssperre bestehen.
Für folgendende Auskunftsarten kann ohne weitere Angaben von Gründen eine Übermittlungssperre beantragt werden:
a) Politische Parteien (Art. 32 Abs. 1 MeldeG)
b) Alters- / Ehejubiläen (Art. 32 Abs. 2 MeldeG)
c) Adressbuchverlage (Art. 32 Abs. 3 MeldeG)
d) Religionsgesellschaft (Art. 29 Abs. 2 MeldeG)
e) Internetauskünfte (Art. 31 Abs. 3 MeldeG)
Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.
Was wird benötigt?
Es muss
- der Familienname,
- der Vorname,
- das Geburtsdatum
- und die Anschrift
eingegeben werden.
Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erstellt. Dieses müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und im Einwohnermeldeamt der Stadt Gunzenhausen einreichen.
Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre?
Der Eintrag einer Übermittlungssperre ist kostenlos.
Ansprechpartner:
- Stadtverwaltung Gunzenhausen - Einwohnermeldeamt
Marktplatz 23 - 91710 Gunzenhausen
- Mitarbeiter:
Diana Tschillaev
Lisa Lechner
Daniela Kröppel
Brigitte Müller
- Tel.: 09831 - 508 - 127 oder -128
Fax: 09831 - 508 - 179
- E-Mail: ewo@gunzenhausen.de
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siehe auch:
http://www.gunzenhausen.de/rathaus/ewo/indexewo.html
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