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Auskünfte aus dem Melderegister
Auskünfte aus dem Melderegister können schriftlich oder persönlich beantragt werden und sind kostenpflichtig.
Daher können sie nicht telefonisch erteilt werden.
Auskünfte aus dem Melderegister können nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden kann.
Gebühr
Notwendige Unterlagen / Daten
10 EUR
Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann, es sei denn die Auskunft beruht auf einer Anfrage der AKDB gem. § 33 Abs. 1 Satz 4 MeldDV

Familienname, Vorname und Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift

Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 31 Abs. 4 MeldeG vorliegt

Familienname, Vorname und Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift

Nachweis des berechtigten Interesses

Rückgriff auf archivierte oder verfilmte Unterlagen

12 EUR
Der Antrag auf eine Auskunft aus dem Melderegister kann formlos, d.h. ohne Formular, gestellt werden.

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Bei schriftlicher Anfrage legen Sie bitte einen Verrechnungsscheck oder die Gebühr in bar bei.

Stadt Gunzenhausen - Einwohnermeldeamt • Marktplatz 23 • 91710 Gunzenhausen
Telefon: 09831 / 508-127 u. -128 • Telefax: 09831 / 508-179 • stadt@gunzenhausen.de

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