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| Auskünfte aus dem Melderegister | |||||||
| Auskünfte aus dem Melderegister können schriftlich oder persönlich beantragt werden und sind kostenpflichtig. Daher können sie nicht telefonisch erteilt werden. Auskünfte aus dem Melderegister können nur erteilt werden, wenn die gesuchte Person zweifelsfrei im Melderegister identifiziert werden kann. |
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| Gebühr | |||||||
| Notwendige Unterlagen / Daten | |||||||
| 10 EUR |
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| Wenn die Auskunft ohne Nachfragen oder Ermittlungen schriftlich aus dem Melderegister erteilt werden kann, es sei denn die Auskunft beruht auf einer Anfrage der AKDB gem. § 33 Abs. 1 Satz 4 MeldDV |
Familienname, Vorname und Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift |
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| Wenn Feststellungen durch Nachfragen, Ermittlungen oder durch Rückgriff auf Meldeunterlagen außerhalb des Melderegisters erforderlich sind oder zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art. 31 Abs. 4 MeldeG vorliegt |
Familienname, Vorname und Geburtsdatum oder die letzte bekannte Anschrift Nachweis des berechtigten Interesses Rückgriff auf archivierte oder verfilmte Unterlagen |
12 EUR | |||||
| Der Antrag auf eine Auskunft aus dem Melderegister kann formlos, d.h. ohne Formular, gestellt werden.
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Bei schriftlicher Anfrage legen Sie bitte einen Verrechnungsscheck oder die Gebühr in bar bei. |
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Stadt Gunzenhausen - Einwohnermeldeamt • Marktplatz 23 • 91710 Gunzenhausen |
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