Innenstadt Attraktiv - Förderprogramm zur Fassaden- und Freiflächengestaltung

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

Bild: Karl-Heinz Fitz, Erster Bürgermeister

 

wir informieren Sie zum kommunalen Förderprogramm „Innenstadt attraktiv“ der Stadt Gunzenhausen. Ziel dieses Programmes ist es, das Erscheinungsbild unserer Stadt weiter zu verbessern. Zudem soll Immobilieneigentümern im Förderbereich ein finanzieller Anreiz gegeben werden, um eine orts- bzw. regionaltypische Renovierung ihrer Häuser anzugehen und zu erleichtern.

Diese Webseite und die untenstehende Broschüre erklären die Fördermöglichkeiten sehr detailliert und sind mit vielen Beispielen versehen. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Verwaltung sehr gerne zur Verfügung. Ich würde mich freuen, wenn möglichst viele Eigentümer der in Frage kommenden Immobilien das Förderangebot wahrnehmen würden und so in Zusammenarbeit mit der öffentlichen Hand eine deutliche Aufwertung des Stadtbildes möglich wird.

Karl-Heinz Fitz
Erster Bürgermeister


Informationen zum Förderantrag

Fördergrundsätze: Um eine Förderung zu erhalten, muss Ihre geplante Maßnahme als "förderfähige Maßnahme" gemäß dem kommunalen Förderprogramm gelten und den Zielen der Altstadtsanierung entsprechen. Um einen finanziellen Zuschuss zu Ihrer Maßnahme zu erhalten bedarf es eines Förderantrages.

Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Punkte.

1. Liegt Ihr Gebäude im Sanierungsgebiet?

Nur wenn Ihr Grundstück im Sanierungsgebiet liegt können Sie eine Förderung beantragen.

2. Ansprechpartner Gemeinde

Bei der Stadt Gunzenhausen erhalten Sie Informationen zum weiteren Vorgehen, zu Ihrem Förderantrag und zu Modernisierungsvereinbarungen:
Bauverwaltung Telefon: 09831/508-174
Stadtkämmerei Telefon: 09831/508-150

Bitte beachten Sie: Stellen Sie Ihren Antrag vor Maßnahmenbeginn und vor Beauftragung Ihrer Handwerker und Bauunternehmen. Im Nachhinein, d.h. nach Auftragsvergabe und Beginn Ihrer Bauarbeiten kann keine Förderung mehr gewährt werden. Auch um steuerliche Abschreibungen zu nutzen, müssen Sie mit der Stadt vor Baubeginn eine Modernisierungsvereinbarung treffen. Bitte wenden Sie sich daher frühzeitig an die Stadt Gunzenhausen.

3. Beratungsgespräch

Die erforderliche Beratung hinsichtlich Ihrer geplanten Maßnahme und die Hinweise auf die Förderfähigkeit erhalten Sie durch das Büro Projekt 4. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der Stadt Gunzenhausen. Die Beratung erfolgt für Sie kostenlos.

4. Antragstellung

Sie holen nun Ihre Angebote bei den von Ihnen gewünschten Handwerkern/ Firmen ein, füllen das Antragsformular aus und geben dieses, zusammen mit den Angeboten bei der Stadtverwaltung ab.

5. Förderbescheid

Sie erhalten einen Bescheid der Stadt Gunzenhausen, in dem Ihnen die voraussichtliche Fördersumme genannt wird. Mit diesem Bescheid erhalten Sie auch Hinweise zur Durchführung Ihrer geplanten Baumaßnahme.

Bitte beachten Sie: Förderantrag und Förderzusage ersetzen nicht die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Bei Maßnahmen an Einzelbaudenkmälern und im Ensemble ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einzuholen.

6. Durchführung der Maßnahme

Sie können nun mit der Durchführung Ihrer Maßnahme beginnen.

7. Auszahlung der Fördersumme

Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie Ihre Rechnungen, Zahlungsnachweise und Fotos der durchgeführten Maßnahme bei der Stadt Gunzenhausen ein. Nach Prüfung erhalten Sie, bei ordnungsgemäßer Durchführung der Maßnahme, einen Bescheid über die endgültige Fördersumme. Die Fördersumme wird nach Erlass des Schlussbescheides auf Ihr Konto überwiesen.


Förderprogramm zur Fassaden- und Freiflächengestaltung

Richtlinien für das kommunale Förderprogramm der Stadt Gunzenhausen zur Durchführung privater Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Altstadtsanierung und Städtebauförderung:

1 Ziel und Zweck des Kommunalen Förderprogramms

Die Altstadt von Gunzenhausen mit ihrem langgestreckten Straßenmarkt, den Tortürmen, den Resten der Stadtbefestigung und der bürgerlichen Wohnbebauung zeigt sich als historisches Stadtgefüge mit einem Stadtbild von räumlicher und architektonischer Qualität. Das Nebeneinander von Wohnen, Einkaufen, Arbeiten und der hohe Erlebnis- und Aufenthaltswert der Straßen und Plätze macht die Altstadt zum lebendigen Mittelpunkt von Gunzenhausen. Die städtebaulichen und architektonischen Gestaltungselemente tragen wesentlich zur Attraktivität der Altstadt bei.

Es gilt die historischen Baustrukturen zu erhalten, das Stadtbild störende bauliche Veränderungen zu entfernen und durch eine ortstypische Gestaltung zu ersetzen. Maßnahmen an Freiflächen sollen durch gestalterische Aufwertung und Entsiegelung zur Attraktivitätssteigerung der Aufenthaltsbereiche, des Geschäfts- und des Wohnumfeldes beitragen. Instandsetzungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen sollen zum Erhalt des historischen Stadtbildes beitragen. Zweck des Förderprogramms ist die gestalterische und energetische Aufwertung der bestehenden Bausubstanz unter Berücksichtigung von Belangen des Stadtbildes und der Denkmalpflege.

Durch das Kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus dem Städtebauförderungsprogramm des Freistaates Bayern und den von der Stadt Gunzenhausen zur Verfügung gestellten Mitteln gewährt. Das Kommunale Förderprogramm soll einen Anreiz für Haus- und Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet bieten, Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Gestaltungsrichtlinien durchzuführen (sog. Anreizförderung). Die angestrebten baulichen Maßnahmen sollen zudem das heimische Handwerk stärken.

2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Kommunalen Förderprogramms der Stadt Gunzenhausen umfasst die förmlich festgelegten Sanierungsgebiete.

3 Gegenstand der Förderung (Gestaltungsrichtlinien)

Das kommunale Förderprogramm bezieht sich auf gestalterische Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild von Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden und Außenanlagen. Die Maßnahmen müssen Gebäude oder Freiflächen mit stadtbildprägendem Charakter betreffen und/oder auf den öffentlichen Raum und das Stadtbild Einfluss nehmen.

Maßnahmen zur reinen Bauunterhaltung werden nur gefördert, wenn durch sie eine Verbesserung des Stadtbildes erfolgt, gestalterisch nicht erwünschte Gestaltungselemente vermieden werden oder aufwändige Instandhaltungsmaßnahmen zum Erhalt historischer Baudetails erforderlich sind.

Der Abriss von Gebäuden, Anbauten oder einzelnen Bauteilen kann gefördert werden, wenn dadurch eine gestalterische Aufwertung des Gebäudes oder der Freiflächen erfolgt. Die historische Parzellenstruktur muss weiterhin ablesbar bleiben.

In diesem Sinne können gefördert werden:

3.1 Maßnahmen zur Herstellung ursprünglicher Gebäude- und Raumkanten

  • Das Zurückbauen von Vor- und Rücksprüngen.
  • Der Abbruch von Anbauten, Balkonen oder Loggien.
  • Das Wiederherstellen von Raumkanten durch bauliche Maßnahmen.

3.2 Maßnahmen an Dächern

  • Die Anpassung der Dachkonstruktion an regionaltypische Vorgaben mit Traufen in geschlossener Ausführung und Ortgängen nach historischen Vorbildern mit Wind-, Stirnbrett oder Zahnleiste. Dabei sind Dachüberstände bis max. 15 cm zulässig. Vollständige Einblechungen des Ortgangs und Ortgangformziegel sind nicht zulässig.
  • Die Dacheindeckung mit naturroten, nicht glänzenden Biberschwanzziegeln und konstruktionsbedingt ggf. andere naturrote Ziegel.
  • Die Entsorgung umweltschädlicher und untypischer Eindeckungsmaterialien bei gleichzeitiger Neueindeckung gemäß dieser Gestaltungsrichtlinien.
  • Die Sanierung historischer Dachaufbauten sowie der Ersatz von Dachflächenfenstern durch Gauben, die sich nach Größe, Form und Anzahl in die Dachfläche einfügen müssen. Dies gilt auch für neue Gauben. Dabei sind Gauben bis zu einer Breite von max. 1,50 m zulässig. Kastengauben und komplette Einblechungen sind nicht zulässig.

3.3 Maßnahmen an Außenwänden

Fassadensanierungen.

  • Der Erhalt und die Wiederherstellung historischer Baudetails wie Fenster- und Türlaibungen, Gesimse und Lisenen.
  • Das Streichen der Fassade in gedeckten und harmonischen Farbtönen sofern eine gestalterische Aufwertung erfolgt. Die Farbgebung ist rechtzeitig mit der Stadt Gunzenhausen abzustimmen. Es können Putz- und Farbmuster in aussagekräftiger Größe verlangt werden.
  • Entfernen von untypischen Putzarten und Verkleidungen.
  • Das Wiederherstellen harmonischer Lochfassaden nach historischen Vorbildern.

3.4 Maßnahmen an Fenstern

  • Die Restaurierung historischer Fenster.
  • Der Einbau konstruktiv geteilter Holzfenster mit Klarverglasung.
  • Das Ersetzen von liegenden durch stehende Fensterformate.
  • Der Rückbau von sichtbaren Rollladenkästen.
  • Fensterläden aus Holz und Alu nach historischen Vorbildern.
  • Fensterbänke aus Kupfer und Blech.

3.5 Maßnahmen an Schaufenstern

  • Die Sanierung historischer Schaufenster.
  • Der Einbau neuer Schaufenster aus Holz und Alu unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Fassade. Die Konstruktion ist als stehendes Rechteck oder mit senkrechter Teilung und mit konstruktiv gegliederten Fensterflächen auszubilden. Dabei soll das Fenster mindestens 5 cm hinter der Fassade zurückversetzt sein.
  • Der Rückbau funktionsloser Ladeneinbauten und Schaufenster sofern eine harmonische Lochfassade wiederhergestellt wird.

3.6 Maßnahmen an Hauseingang, Tür und Tor

  • Die Restaurierung historischer Holztüren und Treppengeländer.
  • Der Einbau von Holztüren und Toren nach historischen Vorbildern, wobei Glasfüllungen max. ein Drittel der Türblattfläche betragen und im oberen Bereich des Türblattes liegen müssen.
  • Die Freilegung von Türgewänden (Abnahme von Verkleidungen u.ä.).
  • Wiederherstellung historischer Details (z.B. Rahmungen, Schlusssteine, Profilierungen, Türklopfer u.ä.).
  • Die Sanierung und Neugestaltung vorhandener Eingangsstufen und Freitreppen in Naturstein oder steinmetzmäßig bearbeitetem Beton. Dabei sind grau-gelbliche Farbtöne und angeraute Oberflächen (z.B. gestrahlt, gestockt) zulässig. Glatte, geschliffene und polierte Oberflächen sind nicht zulässig. - Garagentore in Holz oder mit Holzverkleidungen.

3.7 Maßnahmen zur Gestaltung von Werbeanlagen

  • Aufgemalte Schriftzüge.
  • Aufgesetzte filigrane Schriftzüge und Einzelbuchstaben. Um übermäßige Bohrungen an der Fassade zu vermeiden sind Schienen als Unterkonstruktion zulässig, sofern diese möglichst „schlank“ und in dezentem Farbton (vorzugsweise Fassadenfarbe) gestrichen sind.
  • Die Restaurierung historischer Ausleger und Neuanbringung handwerklich gefertigter Ausleger, die sich an historischen Vorbildern orientieren.
  • Das Entfernen unansehnlicher und funktionsloser Werbeanlagen, Schaukästen und Automaten.

3.8 Maßnahmen an Mauern, Zäunen und Toranlagen

  • Die Restaurierung historischer Mauern, Zäune und Toranlagen.
  • Der Rückbau untypischer Einfriedungen und Verkleidungen (z.B. Fliesen).
  • Neue Einfriedungen als verputzte Mauern, Natursteinmauern, Holzzäune mit stehenden Latten und schlichte Metallzäune, die sich an historischen Vorbildern orientieren. Gabionen, Industriezäune, Metall- und Kunststoffplatten sind nicht zulässig.

3.9 Maßnahmen zur Gestaltung von Außenanlagen

Eine Förderung der Außenanlagen betrifft nur die Flächen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind und somit eine Wirkung auf den öffentlichen Raum besitzen:

  • Die Neugestaltung der Gebäudevorflächen und Zufahrtsbereiche mit Naturstein- und gestalterisch hochwertigem Betonpflaster und –platten.
  • Entsiegelungsmaßnahmen, die Neuanlage von Pflanzflächen und Pflanzung von heimischen Laubbäumen und Gehölzen.
  • Rankgerüste mit Spalier- oder Kletterpflanzen sofern keine denkmalpflegerischen Einwände bestehen.

3.10 Maßnahmen zur Wärmedämmung

  • Maßnahmen zur Wärmedämmung sind nur bei Erhalt der ortstypischen Baudetails oder in Verbindung mit einer gestalterischen Aufwertung des Gebäudes förderfähig.
  • Wärmedämmung an Dächern.
  • Wärmedämmung an Fassaden mit besonderer Berücksichtigung der Sockelbereiche. Rückspringende ungedämmte Sockelbereiche sind nicht zulässig.
  • Innenliegende Dämmung zum Erhalt historischer Fassaden und Fassadenteile.
4 Grundsätze der Förderung

4.1 Zuständigkeit und Maßnahmenbeginn

Zuständig für die Entscheidung hinsichtlich der Förderung ist die Stadt Gunzenhausen. Mit der Auftragsvergabe und der Durchführung der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung der Stadt Gunzenhausen vorliegt. Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder beauftragter Maßnahmen ist ausgeschlossen.

4.2 Grundlagen der Förderfähigkeit

Um eine Förderung zu erhalten, muss die geplante Maßnahme in den unter Punkt 3 aufgezählten Maßnahmen enthalten sein und muss generell den Zielen der Altstadtsanierung entsprechen. Grundsätzlich gilt: Die Gestaltung des Baukörpers und der Außenanlagen muss ein harmonisches Gesamtbild ergeben. Die Gestaltung von Gebäuden und Außenanlagen muss sich in Form, Maßstab, Proportionen, Gliederung und Gestaltung in das vorhandene Straßen- und Stadtbild einfügen.

4.3 Bewilligung der Fördermittel

Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt nach der Reihenfolge der Anträge im Rahmen der von den Zuschussgebern jährlich zur Verfügung gestellten Mittel. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

4.4 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt max. 30 % der förderfähigen Kosten, max. jedoch 10.000 € je Gebäude oder Freifläche

4.5 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind Kosten, die bei Baumassnahmen in Erfüllung der Gestaltungsrichtlinien entstehen. Im Wesentlichen wird es sich dabei um die unter Punkt 3 „Gestaltungsrichtlinien“ aufgezählten Maßnahmen handeln. Förderfähige Kosten sind nur jene, die von der Stadt Gunzenhausen im Rahmen der Städtebauförderung anerkannt werden.

Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Bei entsprechender fachgerechter handwerklicher Ausführung ist eine Anerkennung der Materialkosten als förderfähige Kosten möglich.

Architekten- und Ingenieurleistungen können mit bis zu 10% der Planungskosten (= Architektenhonorar) als förderfähige Kosten anerkannt werden.

Der Zuschuss ist subsidiär einzusetzen, d. h. alle Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber müssen bereits ausgeschöpft sein.

4.6 Einmalige Förderung und Bauabschnitte

Die Förderung erfolgt für jedes Objekt (Gebäude) nur einmal. Die Maßnahme kann jedoch in Bauabschnitte unterteilt werden. Die zugehörigen Freiflächen sind separat förderfähig (einmalig pro Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit).

Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form von Kostenerstattungen nach dem Städtebauförderungsprogramm gewährt werden, sind im Kommunalen Förderprogramm nicht zusätzlich förderfähig.

4.7 Zuwendungsempfänger - Antragsberechtigte

Zuwendungsempfänger können Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte (natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern) sein.

4.8 Rücknahme der Förderung

Die Stadt Gunzenhausen behält sich eine Reduzierung des Fördersatzes oder Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht oder bautechnisch mangelhaft ausgeführt wurde.

4.9 Bindungsfrist

Der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, spätere Änderungen an Gebäude, Freifläche oder Einfriedung, die sich nachteilig auf das äußere Erscheinungsbild bzw. die Sanierungsziele auswirken können mit der Stadt Gunzenhausen und mit der Bewilligungsstelle abzustimmen. Wird eine geförderte Maßnahme innerhalb von 25 Jahren nach ihrer Fertigstellung abweichend bzw. im Widerspruch zu den Sanierungszielen geändert, so kann die Förderung nach Maßgabe des Art. 49 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ganz oder teilweise widerrufen werden.

5 Antragstellung und Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Stadt Gunzenhausen.

5.2 Baubeginn

Erst nach schriftlicher Bestätigung der Bewilligung darf mit der Auftragsvergabe und Durchführung der Maßnahme begonnen werden.

5.3 Beratung

Der Eigentümer beantragt bei der Stadt Gunzenhausen eine Beratung für die geplante Maßnahme. Der sanierungsbeauftragte Planer erstellt ein Beratungsprotokoll und spricht Empfehlungen aus. Die Beratung erfolgt für den Eigentümer kostenfrei.

5.4 Antrag/ Antragsunterlagen

Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn und vor Auftragsvergabe bei der Stadt Gunzenhausen einzureichen.

Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  • eine Beschreibung der geplanten Maßnahme.
  • Angabe über den voraussichtlichen Beginn, Bauabschnitte und das voraussichtliche Ende
  • aussagekräftige Fotos des betroffenen Objektes.
  • Lageplan, Skizzen, Ansichtspläne, Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne (je nach Art und Umfang der beabsichtigten Baumaßnahme).
  • Kopie der denkmalrechtlichen Erlaubnis bei Baudenkmälern.
  • Beratungsprotokoll eines Energieberaters sofern vorhanden.
  • Angebote für die geplanten Leistungen (Grundsätzlich sind drei Angebote bauausführender Unternehmen einzuholen und der Stadt zur Einsicht vorzulegen. Die Leistungen müssen so eindeutig beschrieben sein, dass die Angebote verglichen werden können.) oder ggf. eine Kostenschätzung mit Beschreibung des Leistungsumfanges.
  • Angaben, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden.

Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

5.5 Bewilligung

Die Stadt Gunzenhausen und der sanierungsbeauftragte Planer prüfen einvernehmlich, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen des Kommunalen Förderprogramms entsprechen.

Der Antragsteller erhält von der Stadt einen Bescheid über die in Aussicht gestellte Fördersumme und die daran geknüpften Gestaltungsvorgaben. Mit diesem Bescheid wird der Maßnahmenbeginn bewilligt.

Hinweis: Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

 

5.6 Auszahlung

Die endgültige Fördersumme wird nach Vorlage der Rechnungen ermittelt. Der sanierungsbeauftragte Planer prüft die Rechnungen, erstellt ein Abnahmeprotokoll und ermittelt die endgültige Fördersumme. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Entscheidung der Stadt, in der Regel innerhalb von 6 Wochen nach Abnahme der Maßnahme.

6 Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.